Bisher kennen Hauseigentümer vor allem § 14 a des Energiewirtschaftsgesetzes (EnWG). Darin geregelt ist, dass Wärmepumpen, Wallboxen, Klimaanlagen und Batteriespeicher sogenannte steuerbare Verbrauchseinrichtungen sind, deren Stromzufuhr gedrosselt werden darf, wenn eine Überlastung der Stromnetze droht.
Jetzt sollten auch Haushalte mit Gasheizung die Gesetzesnovelle verfolgen, vor allem die, die eine Neuinstallation einer Gasheizung planen. Denn wichtige Inhalte des Gesetzentwurfs sind Regelungen zur Zukunft der Gasnetze sowie Vorgaben zur Regulierung von Wasserstoff- und Gasinfrastrukturen.
EnWG erlaubt künftig die Stilllegung von Gasnetzen
Wenn die Gasnachfrage in den Kommunen oder Regionen künftig stark sinkt (z.B. in Wohngebieten, die mit Nah- oder Fernwärme erschlossen werden), können Gasleitungen perspektivisch umgenutzt (beispielsweise für Wasserstoff oder andere Nutzungen) oder – soweit nicht sie anders nutzbar sind – auch stillgelegt werden.
Anders als bisher dürfen Netzebtreiber (wie z. B. Stadtwerke) also künftig das Gasnetz stilllegen, wenn sie kein Erdgas mehr anbieten wollen. Haushalte können so vom Gas abgeschnitten werden, auch gegen ihren Willen.
ABER: Das darf natürlich nicht von einem Tag auf den anderen passieren – der Gesetzentwurf enthält Übergangsfristen und Informationspflichten. So beträgt die Vorlaufzeit für eine Stillegung mindestens zehn Jahre. Außerdem soll die Trennung von Gasnetzanschlüssen unzulässig sein, wenn zum Zeitpunkt der beabsichtigten Trennung keine alternative Wärmeversorgung zur Verfügung steht.
Was bedeutet die EnWG-Novelle für Haushalte mit Gasheizung?
Wer auch künftig mit Gas heizen möchte, sollte unbedingt auf die Informationen und Ankündigungen seines Netzbetreibers achten und im Auge behalten, welche lokalen Pläne für das Gasnetz bestehen. Anhaltspunkte dafür kann unter anderem die kommunale Wärmeplanung liefern.
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Quelle: BMWE / energie-fachberater.de

