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Schottergärten meistens verboten / Regelungen der Bundesländer – Auf insektenfreundliche Gartengestaltung und Versickerung achten

Ein Schottergarten ist angeblich besonders modern und pflegeleicht – aus diesen Gründen haben sich in den vergangenen Jahren immer mehr Eigentümer:innen dafür entschieden. Doch pflegeleicht sind solche Gärten in der Regel nur am Anfang, später sammeln sich dort oft unschön Laub und Müll und auch Unkraut findet immer und überall ein Plätzchen.

Auch darüber hinaus ist die Liste der Nachteile eines Schottergartens beeindruckend: Er bietet Insekten kaum Nahrung, verhindert das Versickern von Regenwasser, heizt sich bei Sommerhitze zusätzlich auf und verstärkt Straßenlärm in der Umgebung.

Verbot von Schottergärten in vielen Gemeinden und Bundesländern
Kein Wunder, dass immer mehr Bundesländer und Kommunen gegen die Gärten aus Stein vorgehen. Schon jetzt regeln die Landesbauordnungen vieler Bundesländer, dass die nichtüberbauten Flächen der bebauten Grundstücke wasserdurchlässige Grünflächen sein müssen, wenn diese Flächen nicht für eine andere Verwendung benötigt werden. Doch weil diese Vorgabe recht allgemein ist und Interpretationsspielraum bietet, gibt es in immer mehr Ländern und Kommunen detaillierte Vorschriften:

  • So hat Baden-Württemberg einen speziellen Paragraphen in das Landesnaturschutzgesetz aufgenommen: In § 21a Gartenanlagen heißt es: „Es ist darauf hinzuwirken, dass Gartenanlagen insektenfreundlich gestaltet werden und Gartenflächen vorwiegend begrünt werden. Schotterungen zur Gestaltung von privaten Gärten sind grundsätzlich keine andere zulässige Verwendung im Sinne des § 9 Absatz 1 Satz 1 LBO. Gartenflächen sollen ferner wasseraufnahmefähig belassen oder hergestellt werden.“ Damit ist die Anlage von Schottergärten verboten.
  • Seit 2021 ist auch in Sachsen-Anhalt die Neuanlage von Schottergärten verboten.
  • In Bremen und Hamburg sind Gärten aus Stein über die Landesbauordnung verboten.
  • In Bayern haben einzelne Städte das Verbot geregelt, zum Beispiel Erlangen und Würzburg.
  • In Niedersachsen hat das Oberverwaltungsgericht die Angaben in der Niedersächsischen Bauordnung in § 9 Abs. 2 NBauO in einem Urteil vom 17.01.2023 konkretisiert (Az.: 1 LA 20/22): Demnach verlangt die Vorschrift, dass Freiflächen mit Rasen oder Gras, Gehölzen, anderen Zier- oder Nutzpflanzen bedeckt sind. Entscheidend sind weder Anzahl noch Größe der Pflanzen, sondern das Gesamtbild der Fläche. Dabei ist von besonderer Bedeutung, dass die Bodenfläche mit Vegetation bedeckt ist.
  • In NRW verbietet die Landesbauordnung (BauO NRW) die Versiegelung oder das Anlegen von Schottergärten (§ 8, Absatz 1). Als Schottergarten definiert die Landesbauordnung Flächen, die größtenteils mit Folie oder Vlies und anschließend Schotter, Splitt oder Materialien wie Rindenmulch oder Holzhackschnitzel bedeckt werden und gar nicht oder nur spärlich bepflanzt sind. Das ist in NRW nicht mehr erlaubt. Statt dessen müssen unbebaute Flächen rund ums Haus begrünt und wasserdurchlässig gestaltet werden.

Positive Wirkung von Begrünung nutzen
Wer sich einen pflegeleichten Garten wünscht, dessen Auswahl ist nicht auf einen Steingarten beschränkt! Auch bei wenig Platz finden sich Pflanzen für eine pflegeleichte Begrünung. Und das bedeutet immer einen Gewinn an Lebensqualität: Pflanzen reinigen die Luft, kühlen an heißen Sommertagen und schlucken Schall – so wird die Wohnumgebung lebenswerter und ruhiger. Viele Infos zur positiven Wirkung einer Begrünung findest du hier.

Pflegeleichte Alternativen für den Vorgarten
Auch für bepflanzte Vorgärten gibt es pflegeleichte und klimaangepasste Möglichkeiten. Ein der Natur nachempfundener Steingarten beispielsweise erfordert so gut wie keine Arbeit, bietet aber zahlreichen Tieren Lebensraum, sieht gut aus und ist wasserdurchlässig. Noch wirkungsvoller ist ein mit Stauden und Gehölzen bepflanztes Beet. Geschickt geplant bietet es das ganze Jahr über eine attraktive Optik und benötigt kaum mehr Pflege als den Rückschnitt und Wasserversorgung in langen Hitzeperioden.

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Quelle: energie-fachberater.de / Verbraucherzentrale NRW


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