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Bundesrats­aus­schüsse: 67 Kritik­punkte zum GModG-Entwurf

Aleix Cortadellas – stock.adobe.com

Die Ausschüsse des Bundesrats haben auf 59 Seiten 67 Empfehlungen zur Stellungnahme der Länderkammer zum Regierungsentwurf für das Gebäudemodernisierungsgesetz (GModG) zusammengetragen.

Als Gesetzentwurf der Bundesregierung ist die am 13. Mai 2026 im Rahmen eines Artikelgesetzes vom Bundeskabinett beschlossene Vorlage für das Gebäudemodernisierungsgesetz (GModG) zunächst dem Bundesrat zur Stellungnahme zugeleitet worden (gemäß Art 76 GG). Durch die Bezeichnung als „besonders eilbedürftig“ kann die Bundesregierung ihre Gesetzesvorlage schon nach drei Wochen ohne die Stellungnahme des Bundesrats dem Bundestag zuleiten. Daraus resultiert nun eine enge Terminfolge:

Am 11. Juni 2026 geht der GModG-Entwurf im Bundestag in die 1. Lesung und wird danach voraussichtlich an die Ausschüsse überwiesen. Am 12. Juni 2026 tagt der Bundesrat und wird dann vermutlich eine Stellungnahme beschließen, formal bliebe ihm dazu Zeit bis zum 26. Juni 2026. Die Stellungnahme des Bundesrats geht dann an die Bundesregierung, die sie unverzüglich beim Bundestag nachreichen muss. Parallel dazu wird sie vermutlich eine Gegenäußerung zur Stellungnahme des Bundesrats erstellen.

Empfehlungen der Ausschüsse des Bundesrats

Die 67 durchnummerierten und mit Unterpunkt über 100 Empfehlungen zur 1066. Sitzung des Bundesrates am 12. Juni 2026 des Bundesrats zum „Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Gebäudeenergiegesetzes, zur Änderung des Gebäude-Elektromobilitätsinfrastruktur-Gesetzes und zur Änderung weiterer Vorschriften im Wärmebereich“ umfassen insgesamt 59 Seiten und teilweise konkrete Vorschläge und auch klare Positionierungen wie die Wi/U-Empfehlung Nr. 61. g):

„Der Bundesrat stellt fest, dass der Gesetzentwurf in seiner vorgelegten Form handwerklich mangelhaft ist und zu übermäßiger Bürokratie und Beratungsaufwand führt. Wichtige Fragen des Vollzugs bleiben aufgrund der fehlenden Definitionen mehrerer Rechtsbegriffe offen. Der Bundesrat schließt sich der Auffassung des Nationalen Normenkontrollrates an, dass der vorliegende Regelungsentwurf nicht praxistauglich ist.“

„Auswirkungen sind nicht vollumfänglich zu prüfen“

JV

Die Kritik ist unmissverständlich, ebenso die Wi/U-Beschlussempfehlung in 65. k) „Der Bundesrat stellt fest, dass die Verweise auf Normen im Entwurf des Gebäudemodernisierungsgesetzes gegenüber dem Gebäudeenergiegesetz nochmals zugenommen haben. Diese Entwicklung steht im eindeutigen Widerspruch zur föderalen Modernisierungsagenda. In diesem Zuge kritisiert der Bundesrat außerdem, dass neu eingeführte Verweise auf Normen teilweise auf noch unveröffentlichte Versionen der Normen verweisen. Damit ist es im Rahmen des Gesetzgebungsverfahrens nicht möglich, die Auswirkungen der Verweise auf diese Normen vollumfänglich zu prüfen. […].“  

„Im Widerspruch zu Planungssicherheit“

Eine Übernahme der WI/U-Beschlussempfehlung 58. d) in die Stellungnahme des Bundesrat wäre hingegen eine sehr konkrete Kritik: „Der Bundesrat stellt fest, dass insbesondere Haushalte mit geringen Einkommen in den letzten Jahren eine starke Betroffenheit durch die deutliche Steigerung der Energiepreise zu verkraften hatten.

Besonders die jüngsten Entwicklungen anlässlich des Konflikts mit dem Iran verschärfen diesen Umstand. Für die Zukunft sind weitere Preissteigerungen sehr wahrscheinlich. Die geplante ‚Bio-Treppe‘ und die Grüngasquote verstärken diesen Effekt weiter. Zudem kann die Bundesregierung in ihrer Kostenabschätzung keine Aussage zu den laufenden Kosten für Heizungsbetreiber durch die ‚Bio-Treppe‘ nennen. Dies steht im deutlichen Widerspruch zur durch die Bundesregierung versprochenen ‚Planungssicherheit‘.“

„Fehlentscheidungen sind vorprogrammiert“

Auch der zweite Teil von 58. d) wird deutlich: „Der geplante Ausgleichsmechanismus über die Kostenaufteilung zwischen Vermietern und Mietern ist dabei zwar grundsätzlich ein Ansatz, der Nebenkostensteigerungen für Mieterinnen und Mieter teilweise auffangen soll. Dabei wird das Vermieterrisiko jedoch bei 30 % Bioanteil gedeckelt. Unmittelbar tritt auch eine Verschlechterung für Haushalte ein, die in energetisch sehr schlechten Gebäuden wohnen, für die bisher bis zu 90 Prozent Kostenanteil des CO2-Preises durch die Vermieterinnen und Vermieter zu tragen sind.

Zudem sind die Regelungen zum Mieterschutz zwar als Schutzinstrument gut gemeint, aber in der Ausgestaltung überbordend bürokratisch. Mit diesen Regelungen und dem Wegfall der verpflichtenden Beratung sind Fehlentscheidungen von Kleinvermietern beim Heizungstausch sowie Rechtsstreitigkeiten vorprogrammiert. Der Bundesrat hält daher eine Nachbesserung des Gesetzentwurfes für zwingend erforderlich.“

„Flottenansatz“ und eine eng gestaffelte „Bio-Treppe“

Zu den konkreten Vorschlägen gehören als Nr. 1 ein „Flottenansatz für Wohnungsunternehmen und -genossenschaften“ sowie unter Nr. 16 eine eng gestaffelte Bio-Treppe mit folgenden Grünbrennstoff-Anteilen:

JV

  • 2029  10 %
  • 2030  15 %
  • 2031  20 %
  • 2032  25 %
  • 2033  30 %
  • 2034  35 %
  • 2035  40 %
  • 2036  45 %
  • 2037  50 %
  • 2038  55 %
  • 2039  60 %
  • 2040  65 %
  • 2041  70 %
  • 2042  75 %
  • 2043  80 %
  • 2044  90 %
  • 2045 100 %

Eng beieinander liegende „Eckpunkte“ der beiden Bio-Treppen im Jahr 2029, 2030 sowie 2039/40 könnte zu der Annahme verleiten, dass sie sich ähneln. Das wäre ein Trugschluss: Zwei Gas-Heizungen mit einem Gesamtgasverbrauch von 20.000 kWh/a würden von 2029 bis einschließlich 2044

  • 107.000 kWh Grüngas auf der Bio-Treppe des Entwurfs der Bundesregierung und
  • 153.000 kWh Grüngas auf der feingestuften Bio-Treppe der Ausschussempfehlung

benötigen.

Nun könnte man annehmen, dass die Ausschussempfehlung die Bereitstellung der grünen Brennstoffe erschweren würde. Das ist allerdings aufgrund der Abschreckungswirkung nicht automatisch anzunehmen, es könnte sogar das Gegenteil eintreten. Noch größer ist die Abschreckungswirkung im GEG mit der 65-%-EE-Regelung, die ebenfalls nur bei Gas- und Öl-Heizungen ohne EE-Hybridisierung greifen würde. Hier ist das Signal so deutlich, dass es zum Quasi-Verbot erhoben wurde (was beispielsweise bei einem sehr geringen Brennstoffbedarf eine falsche Interpretation ist).

Wie es weiter geht

Welche der Beschlussvorlagen vom Bundesrat angenommen und dann der Bundesregierung übermittelt werden, ist bis zum 12. Juni 2026 vollkommen offen. Aber sicherlich sind einige davon schon zuvor Diskussionsthemen. Einen Tag vorher wird der Bundestag wohl in der 1. Lesung den Gesetzentwurf der Bundesregierung an die Ausschüsse des Bundestags überweisen. Mindestens einige Fehler korrigierende Empfehlungen der Bundesratsausschüsse werden dann indirekt oder indirekt über die Stellungnahme des Bundesrats in die Überarbeitung der Gesetzvorlage einfließen.

Zudem ist zu erwarten, dass der Bundestag mindestens eine Expertenanhörung ansetzt. Ein terminlich heikler Punkt sind die noch fehlenden Bewertungsgrundlagen, beispielsweise eine Skizze für die zusätzlich vorgesehenen Grüngas- und Grünheizöl-Quoten für die Inverkehrbringer von Brennstoffen für Wohngebäude sowie ein fehlender Ausblick zu den Kosten der Bio-Treppe. ■
Quelle: Bundesrats-Drucksache 292/1/26, eigene Überlegungen / jv

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