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CO2-Preis und Bio-Treppe: So teilen Mieter / Vermieter die Kosten – Das müssen Haushalte mit Gasheizung und Ölheizung wissen

Update 30.7.2026: Seit dem 29.7.2026 ist das Gebäudemodernisierungsgesetz (GModG) gesetzliche Grundlage für Energieeinsparungen im Gebäudebereich. Zusammen mit dem GModG wurde auch das Kohlendioxidkostenaufteilungsgesetz vom 5. Dezember 2022 aktualisiert und geändert. Es heißt nun „Gesetz zur Aufteilung der Kohlendioxidkosten und zur Aufteilung der Betriebskosten bei Einbau einer mit Gas, Heizöl oder Flüssiggas beschickten Heizungsanlage“.

Geregelt ist darin jetzt nicht mehr nur die Aufteilung des CO2-Preises, sondern auch der Kosten für die sogenannte Bio-Treppe – also der verpflichtenden Beimischung von Biobrennstoffen beim Einbau einer neuen Gasheizung und Ölheizung. Geregelt ist die neue Kostenaufteilung in den §§ 5a (Bestandsgebäude) und 5b (Neubauten).

–> Wichtig zu wissen:
Versorgt sich der Mieter selbst mit Energie, muss der Vermieter ihn bei Abschluss des Mietvertrages und bei Einbau einer Gas- oder Ölheizung in Textform über die Pflicht zur Bio-Treppe sowie den Erstattungsanspruch hinweisen!

Kostenverteilung in Bestandsgebäuden § 5a
Vermieter und Mieter tragen jeweils hälftig die durch den Einbau und Betrieb einer Anlage nach § 43 Absatz 1 des Gebäudemodernisierungsgesetzes zur Belieferung von Wohnraum mit Wärme oder Wärme und Warmwasser verursachten
1. Kosten nach Absatz 1 Nummer 1 ab dem 1. Januar 2028,
2. Kohlendioxidkosten in Abweichung von § 5 Absatz 2 ab dem 1. Januar 2028 und
3. Kosten nach Absatz 1 Nummer 2 ab dem 1. Januar 2029 bezüglich des Brennstoffanteils von maximal 30 Prozent am insgesamt verbrauchten Brennstoff.

Das heißt: Beim Einbau einer neuen Gasheizung / Flüssiggasheizung oder Ölheizung werden diese Kosten 50/50 geteilt:

  • ab 2028 die Netzentgelte (nur Gasheizung) und
    Kohlendioxidkosten (CO2-Preis) 
  • ab 2029 auch die Kosten für die Biobrennstoffe, allerdings nur für die ersten
    drei Stufen der „Bio-Treppe“. Von dort an bleibt die Kostenbeteiligung
    des Vermieters in dieser Höhe – auch nach Inkrafttreten der vierten
    Stufe. 

Kostenverteilung in Neubauten § 5b
Die Regelungen des § 5a sind entsprechend auf Wohnraummietverhältnisse in Gebäuden, die bis zum Ablauf des 31. Dezember 2029 neu errichtet und erstmals genutzt werden, anzuwenden. Satz 1 ist nicht anzuwenden auf die Errichtung von Gebäuden, für die die Bauantragstellung oder der Antrag auf Zustimmung oder die Bauanzeige vor dem 13. Mai 2026 erfolgte.

Das heißt: Auch hier teilen Mieter und Vermieter die Kosten 50/50 – es gelten die gleichen Regelungen wie in Bestandsgebäuden. Ausnahme: Wurde der Bauantrag oder die Bauanzeige für das vermietete Gebäude vor dem 13. Mai 2026 gestellt, gilt die Kostenaufteilung nicht.

Ausnahmen bei Heizungshavarie und Härtefallregelungen zur Kostenverteilung

Übergangsregelung bei Heizungshavarie: In § 5a sind auch Übergangsregelungen bei einem irreparablen Ausfall der Heizung getroffen. Wird nach einer Heizugshavarie die neue Heizung weniger als zwölf Monate vor dem 1. Januar 2028 neu eingebaut, gelten die Regelungen zur Kostenaufteilung für zwölf Monate ab dem Einbau der Heizungsanlage nicht (wenn vorher keine Pflicht zur Bio-Treppe bestand) beziehungsweise nur eingeschränkt (wenn zum Zeitpunkt des Heizungsdefekts eine geringere Stufe der Bio-Treppe Pflicht war). 

Ergänzend zu den Regelungen der Kostenaufteilung sind in § 5d auch komplexe Regelungen zu Härtefällen getroffen. So muss der Vermieter lediglich die CO2-Kosten tragen, wenn

  1. die vereinbarte Miete weniger als 85 Prozent der ortsüblichen Vergleichsmiete beträgt, der Vermieter nicht mehr als sechs Wohnungen vermietet, das vermietete Gebäude der Effizienzklasse G oder H zugeordnet ist und die Kostenbeteiligung des Vermieters für diesen eine persönliche Härte bedeuten würde.
  2. Liegt das Gebäude in einem Gebiet mit angespanntem Wohnungsmarkt, gilt die Härtefallregelung nach Punkt 1 nur unter der Voraussetzung, dass die vereinbarte Miete weniger als 70 Prozent beträgt.
  3. Bei der Vermietung einer Wohnung in einem vom Vermieter selbst bewohnten Gebäude mit nicht mehr als zwei Wohnungen, wenn beide Wohnungen durch eine gemeinsame Wärmeversorgung versorgt werden.

–> Wichtig zu wissen: Liegt eine persönliche Härte vor, muss der Vermieter den Mieter bei Abschluss des Mietvertrages in Textform darüber informieren. Bei bestehenden Mietverhältnissen muss die Information bei der erstmaligen Geltendmachung des Härtefalles erfolgen. Ändern sich die Umstände, muss die Information erneut erfolgen.

Bei der Abwägung, ob die Kostenbeteiligung eine persönliche Härte bedeuten würde, werden verschiedene Punkte betrachtet: der wirtschaftliche Aufwand einer alternativen Beheizung, die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Vertragsparteien, die Prüfung der Möglichkeit von Wärmepumpe oder Fernwärme und eine eventuelle Beschlusslage der Eigentümergemeinschaft.

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Wie wird der CO2-Preis zwischen Mieter und Vermieter abgerechnet?

  • Bei einer Etagenheizung dürfen Mieter ihrem Vermieter eine Rechnung über ihren CO2-Kosten-Anteil schreiben.
  • Bei einer Zentralheizung wird die CO2-Kosten-Aufteilung über die Heizkostenabrechnung geregelt.

Für welche Gebäude gilt die Kostenaufteilung?
Die CO2-Kosten können bei allen Mietwohnungen, in denen Heizöl, Erdgas oder Fernwärme für das Heizen oder die Warmwasseraufbereitung verwendet wird, aufgeteilt werden. Ausnahme sind Wohnungen in Gebäuden mit nur zwei Parteien, bei denen die andere Wohnung von Vermieter:innen selbst bewohnt wird. In diesen Fällen könnten die Mietparteien im Vertrag individuell vereinbaren, wie sie sich die CO2-Kosten teilen. Gesetzliche Grundlage ist übrigens das Gesetz zur Aufteilung der Kohlendioxidkosten (Kohlendioxidkostenaufteilungsgesetz – CO2KostAufG).

Was ist der genaue Abrechnungszeitraum für den CO2-Preis?
Der Abrechnungszeitraum muss immer einer vorliegenden Heizkostenabrechnung beziehungsweise im Fall von Etagenheizungen einer Betriebskostenabrechnung entsprechen.

Welche Angaben werden für die Aufteilung des CO2-Preises benötigt?
Die Energieversorger müssen die notwendigen Daten dazu in ihrer Rechnung ausweisen: Dazu gehören die Treibhausgas-Emissionen der Energielieferung, die gesamten CO2-Kosten der Energielieferung, der sogenannte CO2-Emissionsfaktor des Energieträgers und die Energiemenge der gesamten Belieferung im Abrechnungszeitraum in Kilowattstunden (kWh). Zusätzlich wird noch die jeweilige Wohnfläche benötigt, die entweder im Mietvertrag steht oder mit ein wenig Aufwand selbst ausgemessen werden kann.

Wie wird der Kostenanteil beim CO2-Preis berechnet?
Mieter:innen mit einer Etagenheizung, die einen eigenen Vertrag mit einem Energieversorger haben, können dies mit den Angaben in den Brennstoff-Rechnungen tun. Sie müssen sich dabei auf den Zeitraum der vorliegenden Betriebskosten-Abrechnung beziehen. Eine solche Abrechnung umfasst meistens genau ein Jahr. Die gesamten CO2-.Kosten .aus dem Abrechnungszeitraum müssen in den Brennstoff-Rechnungen angegeben werden.
Und so wird gerechnet:

  • Bei der Berechnung werden die Treibhausgas-Emissionen aus dem Zeitraum der Abrechnung durch die jeweilige Wohnfläche geteilt.
  • Das Ergebnis, der CO2-Ausstoß pro Quadratmeter, bestimmt, welche prozentuale Verteilung zwischen den Mietparteien für die CO2-Kosten gültig ist (10-Stufen-Modell). Mit diesem Tool des BMWK klappt das Berechnen der Aufteilung in wenigen Schritten.
  • Der Vermieter-Anteil darf dann in Rechnung gestellt werden.

Bei einer Zentralheizung müssen Vermieter:innen die CO2-Kostenanteile ausrechnen und den Mieteranteil mit der Heizkosten-Abrechnung zurückgeben.

Diese 10 Stufen gelten für die Berechnung der Aufteilung:

  • Bei Gebäuden mit einer besonders schlechten Energiebilanz (>=52 kg CO2/m2/a) übernehmen die Vermieter 90 Prozent und die Mieter zehn Prozent der CO2-Kosten.
  • Für Gebäude mit einer Energiebilanz von 47 bis <52 kg CO2/m²/a entspricht die Aufteilung 20 % Mieter und 80 % Vermieter.
  • Für Gebäude mit einer Energiebilanz von 42 bis <47 kg CO2/m²/a entspricht die Aufteilung 30 % Mieter und 70 % Vermieter.
  • Für Gebäude mit einer Energiebilanz von 37 bis <42 kg CO2/m²/a entspricht die Aufteilung 40 % Mieter und 60 % Vermieter.
  • Für Gebäude mit einer Energiebilanz von 32 bis <37 kg CO2/m²/a entspricht die Aufteilung 50 % Mieter und 50 % Vermieter.
  • Für Gebäude mit einer Energiebilanz von 27 bis <32 kg CO2/m²/a entspricht die Aufteilung 60 % Mieter und 40 % Vermieter.
  • Für Gebäude mit einer Energiebilanz von 22 bis <27 kg CO2/m²/a entspricht die Aufteilung 70 % Mieter und 30 % Vermieter.
  • Für Gebäude mit einer Energiebilanz von 17 bis <22 kg CO2/m²/a entspricht die Aufteilung 80 % Mieter und 20 % Vermieter.
  • Für Gebäude mit einer Energiebilanz von 12 bis<17 kg CO2/m²/a entspricht die Aufteilung 90 % Mieter und 10 % Vermieter.
  • Wenn das Gebäude mindestens dem Standard Effizienzhaus 55 entspricht, müssen die Vermieter keine CO2-Kosten mehr tragen.

Gibt es Sonderfälle oder Ausnahmen bei der Kostenberechnung?
Wird in einer Mietwohnung der Energieträger nicht nur für Heizung und Warmwasser genutzt, sondern beispielsweise Erdgas auch für das Kochen, muss der berechnete Vermieter-Kostenanteil am Ende um fünf Prozent reduziert werden.
Verhindert beim Gebäude der Denkmalschutz, dass Hauseigentümer:innen eine wesentliche energetische Verbesserung vornehmen können, muss der berechnete Vermieter-Kostenanteil auf die Hälfte reduziert werden.
Auch im Fall einer kommunalen Benutzungspflicht von Fernwärme muss der Vermieter-Kostenanteil auf die Hälfte reduziert werden.
Liegt sogar beides vor (Denkmalschutz + Benutzungspflicht), können Vermieter:innen gar nicht an den CO2-Kosten beteiligt werden.

Was ist zu tun, wenn die Kostenberechnung nicht vorliegt?
Vermieter:innen müssen den Mieter-Anteil an den CO2-Kosten in der Heizkostenabrechnung ausweisen und abziehen. Zusätzlich müssen die Einstufung des Gebäudes oder der Wohnung und die Berechnungsgrundlage genannt werden. Wird dies nicht ausgewiesen, dürfen Mieter:innen die gesamten Heizkosten um drei Prozent kürzen.

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Quelle: Verbraucherzentrale NRW / energie-fachberater.de


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