Alte Heizung raus, neue Heizung rein – das GModG legt in den §§ 42 bis 46 fest, mit welchen Heizsystemen Eigentümer die gesetzlichen Anforderungen erfüllen können. Wir zeigen, welche Optionen es gibt und welche Fristen beachtet werden müssen.
–> Wichtig zu wissen: Zwar sind laut Gesetz insgesamt 10 verschiedene Heizungsoptionen erlaubt, aber nicht alle erfüllen die gesetzlichen Anforderungen ohne Nachweis! Für Heizungen, die mit Gas, Öl und Flüssiggas betrieben werden, gelten zusätzliche Anforderungen, Fristen und Nachweispflichten. Die Vorgaben des GModG gelten immer dann, wenn eine Heizungsanlage in einem bestehenden Gebäude oder Gebäudenetz ersetzt wird.
Diese 10 Heizungen erlaubt das GModG:
1. Heizungsanlage, die mit Gas, Heizöl oder Flüssiggas beschickt wird –> Gasheizung oder Ölheizung
Für diese Heizungen muss die sogenannte Bio-Treppe nach § 43 GModG beachtet werden: Diese legt fest, dass ab 2029 ein zunehmender Anteil von Biogas, Wasserstoff oder Bioöl genutzt werden muss. Alternativ ist auch (teilweise) die Kombination mit Solarthermie, Lüftungsanlage, Biomasse oder Wärmepumpe möglich. (Genaue Erklärungen zur Bio-Treppe und zu den Alternativen findest du weiter unten in unserem Artikel.)
Ausnahme Übergangsfrist bei Heizungshavarie:
- Wird die Gasheizung oder Ölheizung aufgrund eines irreparablen Ausfalls der bestehenden Heizungsanlage im Zeitraum vom 1. Januar 2028 bis 31. Dezember 2028 neu eingebaut, gilt die Pflicht zur Nutzung von Bioöl / Biogas (Bio-Treppe) erst nach Ablauf von zwölf Monaten ab dem Einbau der Heizungsanlage.
- Wird eine Gasheizung oder Ölheizung aufgrund eines irreparablen Ausfalls der bestehenden Heizungsanlage ab dem 1. Januar 2029 neu eingebaut, gilt eine zum Zeitpunkt des Ausfalls der bestehenden Heizungsanlage etwaig bestehende Pflicht zu Bioöl / Biogas für zwölf Monate ab dem Einbau der Heizungsanlage fort. Bei der Nutzung von Biogas / Flüssiggas gilt die Bio-Treppe nach Ablauf von zwölf Monaten mit der zu diesem Zeitpunkt bestehenden Pflicht.
2. elektrisch angetriebene Wärmepumpe
3. Solarthermie-Anlage
Solarthermie-Anlagen mit Flüssigkeiten als Wärmeträger müssen mit dem europäischen Prüfzeichen „Solar Keymark“ zertifiziert sein, solange und soweit die Verwendung einer CE-Kennzeichnung nicht zwingend vorgeschrieben ist.
4. Biomasseheizung (Pelletheizung, Hackschnitzel- oder Scheitholzheizung)
Bei der Nutzung von fester Biomasse (z.B. Pelletheizung, Hackschnitzelheizung) ist ein automatisch beschickter Biomasseofen mit Wasser als Wärmeträger (z.B. wasserführender Pelletofen) oder ein Biomassekessel Voraussetzung.
5. Wärmepumpen-Hybridheizung bestehend aus einer elektrisch angetriebenen Wärmepumpe in Kombination mit einer Gas-, Heizöl-, Flüssiggas- oder Biomassefeuerung
6. Solarthermie-Hybridheizung bestehend aus einer solarthermischen Anlage in Kombination mit einer Gas-, Heizöl-, Flüssiggas- oder Biomassefeuerung
7. hocheffiziente KWK-Anlage: gebäudeintegriert oder gebäudenah und netzintegriert
8. Stromdirektheizung
Eine Stromdirektheizung (z.B. Infrarotheizung) darf ohne Einschränkungen eingebaut werden, wenn ein Wohngebäude nicht mehr als zwei Wohnungen hat und der Eigentümer eine Wohnung davon selbst bewohnt.
Bei allen anderen Bestandsgebäuden gilt: Eine Stromdirektheizung darf nur eingebaut oder aufgestellt werden, wenn das Gebäude die Anforderungen an den baulichen Wärmeschutz um mindestens 30 Prozent unterschreitet.
9. eine Hausübergabestation zum Anschluss an ein Wärmenetz (Nahwärme oder Fernwärme)
10. innovative Heizungslösung
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Bio-Treppe – das müssen Eigentümer mit neuer Gasheizung oder Ölheizung wissen
Für nach dem 29.7.2026 eingebaute Ölheizungen und Gasheizungen greift die sogenannte Bio-Treppe nach § 43 GModG. Diese legt fest, dass ein zunehmender Anteil von Biogas, Wasserstoff oder Bioöl genutzt werden muss:
- ab 2029: mindestens 10 %
- ab 2030: mindestens 15 %
- ab 2035: mindestens 30 %
- ab 2040: mindestens 60 %
Wärmepumpen-, Solarthermie- und Biomasse-Hybridheizungen zusammen (mit Gas/Öl/Flüssiggas) erfüllen bis Ende 2034 unter bestimmten Voraussetzungen ebenfalls die Anforderungen der Biotreppe. Ab 2035 ist dann ein Nachweis erforderlich, in dem eine sachkundiger Person (z.B. Energieberater) den erneuerbaren Anteil bescheinigt.
–> Gut zu wissen: Die Missachtung der Bio-Pflicht kann mit einem Bußgeld von 5.000 Euro bestraft werden!
Alternativen zur Bio-Treppe: Diese Möglichkeiten können Eigentümer statt Bioöl / Biogas nutzen:
1. Solarthermie statt Bio-Treppe
Vom 1. Januar 2029 bis 31. Dezember 2034 erfüllt Solarthermie die Bio-Pflicht komplett. Voraussetzung ist eine bestimmte Größe
- bei Wohngebäuden mit höchstens zwei Wohnungen mit einer Fläche von mindestens 0,04 Quadratmetern Aperturfläche je Quadratmeter Nutzfläche
- bei Wohngebäuden mit mehr als zwei Wohnungen mit einer Fläche von mindestens 0,03 Quadratmetern Aperturfläche je Quadratmeter Nutzfläche
Soll ab 2035 ein höherer Anteil als 15 Prozent auf die Bio-Pflicht angerechnet werden, muss der Eigentümer durch eine fachkundige Person oder eine Unternehmererklärung nachweisen, zu welchem Anteil die Pflicht erfüllt wird.
2. Lüftungsanlage mit Wärmerückgewinnung statt Bio-Treppe
Die Bio-Pflicht vom 1. Januar 2029 bis zum 31. Dezember 2034 mit einer Lüftungsanlage mit Wärmerückgewinnung erfüllt werden, wenn
- der Wärmerückgewinnungsgrad der raumlufttechnischen Anlage mindestens 73 Prozent erreicht,
- die Leistungszahl, die aus dem Verhältnis der mittels Wärmerückgewinnung genutzten Wärme zum Stromeinsatz für den Betrieb der raumlufttechnischen Anlage ermittelt wird, mindestens 10 beträgt und
- die Lüftungsanlage die gesamte Fläche eines Gebäudes versorgt.
3. Wärmepumpe statt Bio-Treppe
Wird eine Wärmepumpen-Hybridheizung in ein Gebäude eingebaut, gilt die Bio-Pflicht als erfüllt, wenn die Leistung der Wärmepumpe beim Teillastpunkt A nach der DIN EN 14825 mindestens 30 Prozent oder bei bivalent alternativem Betrieb mindestens 40 Prozent der Leistung des Spitzenlasterzeugers bei bivalent parallelem oder bivalent teilparallelem Betrieb entspricht.
In Gebäuden ab 6 Wohneinheiten und Nichtwohngebäuden muss der Eigentümer im Zeitraum nach dem 31. Dezember 2039 durch eine fachkundige Person (z.B. Energieberater) oder eine Unternehmererklärung nachweisen, zu welchem Anteil die Bio-Pflicht durch die Wärmepumpe erfüllt wird, wenn ein höherer Anteil als 30 Prozent angerechnet werden soll.
4. Biomasseheizung statt Bio-Treppe
Wird eine Biomasse-Hybridheizung bestehend aus einer Heizungsanlage zur Nutzung fester Biomasse in Kombination mit einer Gas-, Heizöl- oder Flüssiggasfeuerung eingebaut, wird die Bio-Pflicht durch die Nutzung fester Biomasse erfüllt.
In einem Gebäude ab sechs Wohneinheiten oder Nichtwohngebäuden muss der Gebäudeeigentümer im Zeitraum nach dem 31. Dezember 2034 durch eine fachkundige Person (z.B. Energieberater) oder eine Unternehmererklärung nachweisen, zu welchem Anteil die Bio-Pflicht durch die Nutzung fester Biomasse erfüllt wird, wenn ein höherer Anteil als 15 Prozent auf die Pflicht angerechnet werden soll.
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Quelle: energie-fachberater.de

