1. GEG-Novelle
Das Gebäudeenergiegesetz (GEG) soll in diesem Jahr novelliert werden, das heißt eine Überarbeitung und neue Regelungen für Sanierung und Heizungstausch stehen an. Ende Januar sollen erste inhaltliche Eckpunkt vorliegen, Ende Februar soll die Neuregelung im Bundeskabinett beschlossen werden. Danach startet das parlamentarische Verfahren. Wann genau das neue Gesetz dann in Kraft tritt, ist bisher noch nicht klar. Bekannt gegeben wurde bisher nur der neue Name: Gebäudemodernisierungsgesetz (GMG).
2. Förderung
Zum Jahresstart stehen alle Förderprogramme zur Verfügung. Eigentümer können ihre Anträge in den Förderprogrammen zur Energieberatung, Heizungsförderung, Effizienzhaussanierung und für einzelne Sanierungsmaßnahmen weiterhin stellen. Neben den Förderprogrammen des Bundes stehen auch Förderprogramme der Bundesländer zur Verfügung.
–> Wieder da: Die Zuschüsse für Barrierefreiheit sind bald wieder da! Im KfW-Programm 455-B können laut KfW voraussichtlich ab Frühjahr wieder Anträge gestellt werden. Die Haushaltsmittel sind allerdings knapp bemessen, so dass sich eine zügige Antragstellung empfiehlt.
–> Neu dabei: Voraussichtlich ab Sommer 2026 soll das neue Förderprogramm „Gewerbe zu Wohnen“ verfügbar sein. Zinsverbilligte Darlehen sollen finanzielle Anreize setzen, nicht benötigte Nichtwohngebäude zu Wohnraum umzubauen. Für 2026 sind Fördermittel in Höhe von 360 Millionen Euro eingeplant, derzeit werden die Förderbedingungen noch erarbeitet.
–> Wichtig zu wissen: Eng verknüpft mit der GEG-Novelle ist auch die Förderung. Eigentümer müssen sich deshalb für 2026 auf Änderungen bei der Förderung einstellen, vor allem bei der Heizungsförderung sind Kürzungen wahrscheinlich.
3. EU-Gebäuderichtlinie (EPBD)
Die neue EU-Gebäuderichtlinie (EPBD) muss bis Ende Mai 2026 in nationales Recht überführt werden. Möglich wäre eine Anpassung im Rahmen der GEG-Novelle, allerdings machen sich auch einige Bundesländer für eine Verschiebung der Umsetzung stark. Unklar ist bisher auch, welchen Kurs die Bundesregierung hier einschlagen will. Im Koalitionsvertrag heißt es dazu: „Spielräume bei der Umsetzung der Europäischen Gebäuderichtlinie (EPBD) schöpfen wir aus. Für eine Verlängerung der Umsetzungsfristen setzen wir uns ein.“ Bestandteil der EU-Richtlinie sind beispielsweise einheitliche Energieausweise, eine Solardachpflicht sowie Nullemissionsgebäude im Neubau.
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4. Kommunale Wärmeplanung
2026 laufen die ersten Fristen für die kommunale Wärmeplanung ab. Für Großstädte mit mehr als 100.000 Einwohnern gilt die Pflicht ab Juli 2026 (kleinere Städte und Gemeinden haben bis spätestens Mitte 2028 Zeit). Für Eigentümer bedeutet das mehr Entscheidungshilfe und Transparenz beim Heizungstausch: Sie können der Wärmeplanung zum Beispiel entnehmen, ob Anschlussmöglichkeiten für ein Wärmenetz bestehen (Fernwärme) und wo das Gasnetz in ihrer Kommune bestehen bleibt oder eventuell zurückgebaut wird. Mit Inkrafttreten der Wärmeplanung in Großstädten entfallen dort auch die Übergangsregelungen zum Heizungstausch aus dem Gebäudeenergiegesetz! Ob es dazu kommt und wie der Heizungstausch künftig geregelt ist, hängt von Inhalt und Zeitpunkt der GEG-Novelle ab (siehe Punkt 1).
5. CO2-Preis
Der CO2-Preis bewegt sich 2026 in einem Korridor von 55 bis 65 Euro pro Tonne CO2. (2025 waren es fix 55 Euro.) Heizen mit Gas und Öl wird also voraussichtlich teurer: Die möglichen Preissteigerungen liegen bei Heizöl bei bis zu 3,2 Cent pro Liter und bei Erdgas bei bis zu 0,22 Cent pro Kilowattstunde. Eigentlich sollen Auszahlungen aus dem Klimasozialfonds der EU soziale Härten wegen dieser Preissteigerungen abfedern, die Bundesregierung hat dafür allerdings noch keinen Klimasozialplan vorgelegt.
6. Strompreis und Gaspreis
Gaspreis: Merkliche Entlastungen beim Gaspreis wird es 2026 nicht geben. Zwar wurde die Gasspeicherumlage für Gaskunden abgeschafft, dafür steigen aber fast überall die Gasnetzentgelte.
Strompreis: Das Bundesumweltministerium erwartet für 2026 eine eher stabile bis leicht sinkende Strompreisentwicklung für Haushalte – mit regionalen und individuellen Unterschieden.
7. Solarpflicht in NRW jetzt auch bei Dachsanierungen
Seit dem 1. Januar 2026 gilt die Solardachpflicht in Nordrhein-Westfalen auch bei einer Dachsanierung. Wird die Dachhaut vollständig erneuert, muss eine Photovoltaik-Anlage installiert werden. Für die Mindestgröße gibt es zwei Vorgehensweisen:
- Bei der prozentualen Mindestgröße sind mindestens 30 Prozent der Nettodachfläche mit Photovoltaik-Modulen zu bedecken,
- bei der Pauschallösung gelten folgende Leistungen als ausreichend, um die Solarpflicht zu erfüllen: 3 Kilowatt-Peak bei Wohngebäuden mit maximal zwei Wohneinheiten, 4 Kilowatt-Peak bei Wohngebäuden mit mindestens drei und maximal fünf Wohneinheiten oder 8 Kilowatt-Peak bei Wohngebäuden mit mindestens sechs und maximal zehn Wohneinheiten sowie bei Nichtwohngebäuden.
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Quelle: energie-fachberater.de

