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FAQ KfW-Heizungsförderung – die wichtigsten Fragen und Antworten – Alles zu Antragstellung, Einkommensbonus und Förderwechsel

1. Wie wird das Einkommen für den Einkommensbonus berechnet?
Wer ein zu versteuerndes Haushaltsjahreseinkommen von bis zu 50.000 Euro (mit minderjährigem Kind im Haushalt bis 60.000 Euro) hat, erhält mehr Förderung für den Heizungstausch. Ermittelt wird dafür der Durchschnitt aus den zu versteuernden Einkommen des zweiten und dritten Jahres vor Antragstellung – für einen Antrag 2026 wird also der Durchschnitt der Einkommen aus 2023 und 2024 gebildet. Relevante Haushaltsmitglieder sind alle zum Zeitpunkt der Antragstellung in einer Wohneinheit mit Haupt- oder alleinigem Wohnsitz gemeldeten volljährigen Eigentümer:innen sowie deren dort mit Haupt- oder alleinigem Wohnsitz gemeldeten Ehe- und Lebenspartner:innen oder Partner:innen aus eheähnlicher Gemeinschaft. Nachgewiesen wird das Einkommen ausschließlich mit den Einkommensteuerbescheiden!

Diese Nachweise müssen eingereicht werden:

  • Einkommenssteuerbescheide (relevant sind das 2. und 3. Jahr vor Antragstellung). 
  • Für Rentner:innen gilt: Liegen Einkommenssteuerbescheide vor, müssen diese eingereicht werden. Gibt es keine Einkommenssteuerbescheide, kann die „Information über die Meldung an die Finanzverwaltung“ (für Leistungen der gesetzlichen Rentenversicherung) bzw. ein gleichartiges Dokument für alle weiteren bezogenen Renten (inkl. Leistungen der landwirtschaftlichen Alterskasse und den berufsständischen Versorgungseinrichtungen) aus dem 2. und 3. Jahr vor der Antragstellung eingereicht werden. Darüber hinaus muss eine Selbsterklärung abgegeben werden, dass neben dem Einkommen aus den Dokumenten keine weiteren Einnahmequellen bestehen (z.B. Vermietung, Verpachtung, Kapitaleinkünfte). Die KfW behält sich dazu Rückfragen beim Finanzamt vor.
  • Meldebescheinigung / Meldebestätigung aller relevanten Haushaltsmitglieder
  • Grundbuchauszug, aus dem die Eigentümerstellung des Antragstellers hervorgeht.

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2. Wie kann ich den Klimageschwindigkeits-Bonus erhalten?
Den Geschwindigkeitsbonus in Höhe von aktuell 16 Prozent erhalten nur selbstnutzende Eigentümer. Voraussetzung ist der Austausch von funktionstüchtigen Öl-, Kohle-, Gas-Etagen- und Nachtspeicherheizungen (Alter der Heizung spielt keine Rolle) oder von funktionstüchtigen Gasheizungen und Biomasseheizungen (seit mindestens 20 Jahren in Betrieb). Außerdem darf das Gebäude nach dem Heizungstausch nicht mehr mit fossilen Energien beheizt werden. Wichtig: Der Bonus sinkt regelmäßig: Erstmalig am 1.02.2027 und danach halbjährlich zum 1.02. und 1.08. eines jeden Jahres um 4 Prozentpunkte.Je früher der Antrag auf Heizungsförderung gestellt wird, umso höher der Bonus.

Diese Nachweise müssen eingereicht werden:

  • Meldebescheinigung / Meldebestätigung 
  • Grundbuchauszug, aus dem die Eigentümerstellung des Antragstellers hervorgeht.

3. Was bedeutet „Vertrag mit auflösender oder aufschiebender Wirkung“?
Wer einen Antrag auf Heizungsförderung stellen möchte, braucht einen abgeschlossenen Lieferungs- oder Leistungsvertrag mit einem Fachunternehmen. Das Besondere daran: Dieser Vertrag muss die Vereinbarung einer auflösenden / aufschiebenden Bedingung der Förderzusage enthalten. Das gibt Eigentümern zusätzliche Sicherheit, denn der Vertrag kommt erst dann zustande, wenn es eine Zusage bei der Förderung gibt. Wird die Förderung abgelehnt, greift die auflösende Bedingung.

4. Woher bekomme ich eine BzA oder BnD?
 . Bestätigung zum Antrag (BzA) erstellt der Heizungsbetrieb (alternativ auch ein Energieberater). Sie ist zwei Monate gültig und wird für die Antragstellung benötigt. Für die Auszahlung des Zuschusses wird dann abschließend ebenfalls vom Heizungsbetrieb oder Energieberater eine Bestätigung nach Durchführung (BnD) erstellt.

5. Kann ich von der alten (Förderbedingungen bis 20.7.2026) in die neue Heizungsförderung (Förderbedingungen ab 21.7.2026) wechseln?
Nein, das ist nicht ohne Weiteres möglich. Wer einen Antrag storniert und für die gleiche Maßnahme (z.B. Wärmepumpe) dann wieder einen Förderantrag stellt, muss eine Sperrfrist von 6 Monaten beachten.

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6. Was ist, wenn meine Heizung von heute auf morgen kaputt geht?
Steht bei einem Heizungsausfall nicht gleich eine neue Heizung zur Verfügung, kann zunächst auch provisorische Heiztechnik zum Einsatz kommen. Die Kosten dafür sind bis zu einem Jahr förderfähig. Voraussetzung ist, dass danach eine förderfähige Heizung eingebaut wird. Aber: Die Höhe der förderfähigen Kosten insgesamt steigt dadurch nicht!

7. Dürfen auch Mieter und Pächter die Heizungsförderung beantragen?
Nein, den Förderantrag können nur Eigentümer:innen stellen.

8. Kann ich auch mehrere Anträge auf Heizungsförderung für mein Haus stellen (zum Beispiel einmal für eine Pelletheizung und zu einem späteren Zeitpunkt für Solarthermie)?
Grundsätzlich ist das möglich. Allerdings sind die förderfähigen Kosten auf maximal 28.000 Euro für die erste Wohneinheit (15.000 Euro für die zweite bis sechste Wohneinheit, 8.000 Euro ab der siebten Wohneinheit) limitiert. Über diesem Limit ist keine weitere Förderung möglich, auch nicht mit einem neuen Antrag oder in einem anderen Jahr.

9. Wie lange habe ich Zeit für den Heizungstausch?
Die neue Heizung muss innerhalb des Bewilligungszeitraums eingebaut werden. Dieser beträgt grundsätzlich 36 Monate ab Zugang der Zuschusszusage beziehungsweise des Zuwendungsbescheids. Eine Verlängerung ist nicht möglich. Spätestens 6 Monate nach Ende des Bewilligungszeitraums müssen der Verwendungsnachweis sowie alle dazugehörigen Unterlagen und Nachweise eingereicht werden. Werden Nachweise erst später eingereicht, erlischt der Anspruch auf den Zuschuss.

10. Wie kann ich die Heizungsförderung bei der KfW beantragen?
Eine Schritt-für-Schritt-Anleitung haben wir hier erstellt.

11. Kann ich die KfW-Zuschüsse für eine neue Heizung mit dem Steuerbonus kombinieren?
Nein, das ist nicht möglich. Die „Richtlinie für die Bundesförderung für effiziente Gebäude– Einzelmaßnahmen (BEG EM)“ schließt das explizit aus, da heißt es: „Ebenso ist eine Kumulierung mit der steuerlichen Förderung nach § 35a und § 35c Einkommensteuergesetz (EStG) für dieselbe Maßnahme ausgeschlossen.“

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12. Kann ich bei der KfW-Heizungsförderung auch den Zuschuss für Fachplanung und Baubegleitung erhalten?
Ja, die Kosten für Fachplanung und Baubegleitung werden als förderfähige Kosten anerkannt. ABER: Diese müssen mit den förderfähigen Kosten für den Heizungstausch abgedeckt werden – bei der KfW-Heizungsförderung kann kein Extra-Antrag für den Zuschuss Baubegleitung gestellt werden!

13. Was gilt bei einem Einfamilienhaus mit Einliegerwohnung, wenn die neue Heizung beide Wohneinheiten versorgt? Wie werden Geschwindigkeitsbonus und Einkommensbonus dann berechnet?
Da beide Wohnungen durch die Heizung versorgt werden, sind die förderfähigen Kosten (28.000 Euro für die erste Wohneinheit + 15.000 Euro für die zweite Wohneinheit) zu gleichen Teilen (43.000 / 2 = 21.500 Euro) auf die Wohneinheiten aufzuteilen. Für die selbst bewohnte Wohneinheit kann dann auch der Einkommensbonus (z.B. 30 Prozent auf maximal 21.500 Euro) und/oder Geschwindigkeitsbonus (16 Prozent auf maximal 21.500 Euro) beantragt werden. Für die Einliegerwohnung ist nur die Basisförderung in Höhe von 30 Prozent (30 Prozent auf maximal 21.500 Euro) möglich.

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Quelle: energie-fachberater.de / BMWK / KfW


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