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Förderung Hackschnitzelheizung – Zuschuss, Kredit, Steuerbonus – Frühe Antragstellung lohnt sich / Förderung sinkt halbjährlich

1. Förderung für Hackschnitzelheizung und Kombikessel – Einzelmaßnahme Heizungstausch – Zuschuss und Ergänzungskredit der KfW

Die Basisförderung für Hackschnitzelheizungen und Kombikessel beträgt 30 Prozent der förderfähigen Kosten. Dieser Zuschuss kann weiter aufgestockt werden:

  • Einen Einkommens-Bonus von 30 Prozent erhalten selbstnutzende Eigentümer für ihre Wohneinheit, er ist abhängig vom zu versteuernden Haushaltsjahreseinkommen: 40 Prozent bis 30.000 Euro, 30 Prozent bis 40.000 Euro und 10 Prozent bis 50.000 Euro. Familien mit mindestens einem minderjährigen Kind im Haushalt sind hier im Vorteil, sie haben eine höhere Einkommensgrenze: 40 Prozent bis 40.000 Euro, 30 Prozent bis 50.000 Euro und 10 Prozent bis 60.000 Euro.
  • Zusätzlich gibt es einen Klimageschwindigkeits-Bonus von 16 Prozent. Diesen Bonus gibt es nur für die vom Eigentümer selbstgenutzte Wohneinheit! Bedingung ist der Austausch von funktionstüchtigen Öl-, Kohle-, Gas-Etagen- und Nachtspeicherheizungen (ohne Anforderung an das Alter der Heizung) oder von funktionstüchtigen Gasheizungen oder Biomasseheizungen (Holzheizungen), wenn die Inbetriebnahme zum Zeitpunkt der Antragstellung mindestens 20 Jahre zurückliegt. Das Gebäude darf nach dem Heizungstausch nicht mehr mit fossilen Energien beheizt werden. –> Wichtig: Der Bonus sinkt erstmalig am 1.02.2027 und danach halbjährlich zum 1.02. und 1.08. eines jeden Jahres um 4 Prozentpunkte.
  • Der maximal mögliche Zuschuss ist bei 70 Prozent gedeckelt. Für selbstnutzende Eigentümer mit einem zu versteuernden Haushaltsjahreseinkommen von bis zu 30.000 Euro / mit Kind 40.000 Euro beträgt die Obergrenze bis zu 80 Prozent.

–> Wichtig zu wissen: Die Förderung für eine neue Heizung können
Eigentümer nur einmalig beantragen. Die förderfähigen Kosten für den
Zuschuss sind auf 28.000 Euro für die erste Wohneinheit begrenzt. Für
Mehrfamilienhäuser gilt:
Der Förderhöchstbetrag beträgt 28.000 Euro für
die erste Wohneinheit. Für die zweite bis sechste Wohneinheit gelten
jeweils 15.000 Euro, für jede weitere Wohneinheit jeweils 8.000 Euro. Auch hier sinken die Förderbeträge regelmäßig! Der
Förderhöchstbetrag für die erste Wohneinheit sinkt erstmalig am
1.02.2027 und danach halbjährlich jeweils zum 1.02. und 1.08. eines
jeden Jahres um 750 Euro.

Förderfähige Kosten sind neben den
Anschaffungskosten für die Hackschnitzelheizung auch die Kosten für
„notwendige Umfeldmaßnahmen“ wie Planung, Pufferspeicher, Schornstein,
Pumpen, Heizkörper, Installationsaufwand/Inbetriebnahme, Ausbau von
Altanlagen sowie Saugsysteme, Förderschneckensysteme,
Federblattrührwerke und Schubbodenaustragungen. Eigenleistungen werden gefördert – allerdings nur die Materialkosten, die in direktem Zusammenhang mit der Sanierungsmaßnahme stehen. Materialkosten bei Umfeldmaßnahmen sind nicht förderfähig.

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Kombiniert werden kann die Zuschussförderung mit einem KfW-Ergänzungskredit.
Für die Finanzierung förderfähiger Ausgaben stehen maximal 120.000 Euro
KfW-Förderkredit pro Wohneinheit zur Verfügung. Wer das Wohneigentum
selbst nutzt und ein zu versteuerndes Haushaltsjahreseinkommen von bis
zu 90.000 Euro hat, erhält für seine Wohneinheit zusätzlich eine
Zinsverbilligung von bis zu 2,5 Prozentpunkten. 

Diese (technischen) Voraussetzungen gelten für die Förderung von Hackschnitzelheizungen:

  • Der „jahreszeitbedingte Raumheizungsnutzungsgrad“ ƞs (= ETAs) gemäß Öko-Design-Richtlinie förderfähiger Biomasseanlagen muss bei durchschnittlichen Klimaverhältnissen mindestens 81 % erreichen.
  • Einhaltung der Emissionsgrenzwerte: Kohlenmonoxid: 200 mg/m3 bei Nennwärmeleistung, 250 mg/m3 bei Teillastbetrieb (soweit Brennstoffe nach § 3 Abs. 1 Nr. 8 der 1. BImSchV eingesetzt werden), Staub: ≤ 10 mg/m3 für Kessel zur Verbrennung von Biomassepellets und -hackgut; ≤ 15 mg/m3 für Pelletöfen und Anlagen zur Verbrennung von Scheitholz. Ab 1. Oktober 2027 gilt für alle Biomasseanlagen ein Emissionsgrenzwert für Staub von ≤ 2,5 mg/m3.
  • automatische Beschickung
  • Leistungs- u. Feuerungsregelung sowie automatische Zündung
  • Prüfung durch ein gemäß ISO 17025 akkreditiertes Prüfinstitut nach EN 303-5 geprüft
  • Pufferspeicher-Volumen von mindestens 30 Liter je kW Nennwärmeleistung
  • hydraulischer Abgleich der Heizungsanlage
  • Das Gebäude muss zu mindestens 65 Prozent durch erneuerbare Energien beheizt werden.

Voraussetzungen für die Förderung von Kombikesseln

  • Der „jahreszeitbedingte Raumheizungsnutzungsgrad“ ƞs (= ETAs) gemäß Öko-Design-Richtlinie förderfähiger Biomasseanlagen muss bei durchschnittlichen Klimaverhältnissen mindestens 81 % erreichen.
  • Einhaltung der Emissionsgrenzwerte: Kohlenmonoxid: 200 mg/m3 bei Nennwärmeleistung, 250 mg/m3 bei Teillastbetrieb (soweit Brennstoffe nach § 3 Abs. 1 Nr. 8 der 1. BImSchV eingesetzt werden), Staub: ≤ 10 mg/m3 für Kessel zur Verbrennung von Biomassepellets und -hackgut; ≤ 15 mg/m3 für Pelletöfen und Anlagen zur Verbrennung von Scheitholz. Ab 1. Oktober 2027 gilt für alle Biomasseanlagen ein Emissionsgrenzwert für Staub von ≤ 2,5 mg/m3.
  • automatische Beschickung
  • Leistungs- u. Feuerungsregelung sowie automatische Zündung für den automatisch beschickten Anlagenteil
  • Leistungs- und Feuerungsregelung (mit Temperaturfühler hinter der Verbrennungskammer und/oder Lambdasonde zur Messung des O2-Gehalts im Abgasrohr oder gleichwertigen Sensoren)
  • Pufferspeicher-Volumen von mindestens 55 Liter je kW Nennwärmeleistung

Eine Liste der förderfähigen Hackschnitzelheizungen / Biomasseheizungen und Kombikessel gibt es hier im Wärmeerzeuger-Portal (WEP) des BAFA.

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Wie wird die KfW-Förderung für Hackschnitzelheizungen und Kombikessel beantragt?
Der Förderantrag für einen Zuschuss muss online bei der KfW gestellt werden, nachdem ein Lieferungs- oder Leistungsvertrag geschlossen wurde! Dieser Vertrag muss die Vereinbarung einer auflösenden oder aufschiebenden Bedingung der Förderzusage enthalten (d.h. die Erteilung des Auftrags ist an die Förderung geknüpft) sowie das voraussichtliche Datum der Umsetzung der beantragten Maßnahme. Dieses Datum muss innerhalb des Bewilligungszeitraums liegen. Der Bewilligungszeitraum beträgt einheitlich 36 Monate, eine Verlängerung ist nicht möglich. Der Bewilligungszeitraum beginnt mit Zugang des Zuwendungsbescheids bzw. der Zuschusszusage. –> KfW-Heizungsförderung richtig beantragen

Der KfW-Ergänzungskredit kann nur in Kombination mit einer Zuschuss­zusage der KfW für die Heizungs­förderung über eine Bank/Sparkasse der Wahl beantragt werden. Es gilt eine maximale Abruffrist von 36 Monaten.

–> FAQ Heizungsförderung

2. KfW-Förderung zur Finanzierung von Hackschnitzelheizungen und Kombikesseln im Rahmen der Effizienzhaus-Sanierung
Wird die Holzheizung nicht als Einzelmaßnahme eingebaut, sondern im Zuge einer Sanierung zum Effizienzhaus, stellt die KfW eine Förderung bereit: Im KfW-Programm „BEG Wohngebäude – 261 Kredit“ wird neben einem zinsgünstigen Kredit (maximal 150.000 Euro) zusätzlich ein Tilgungszuschuss ausgezahlt. –> KfW-Förderung richtig beantragen

3. Alternative zur Förderung: Steuerbonus für Hackschnitzelheizungen und Kombikessel
Wer die Förderung der KfW nicht in Anspruch nehmen möchte, kann die Kosten für die Hackschnitzelheizung von der Steuer absetzen. Verteilt auf drei Jahre wird die Einkommensteuer entsprechend reduziert, was bis zu 20 Prozent der Gesamtkosten abdecken kann – eine entsprechend hohe Steuerlast vorausgesetzt. Es müssen die gleichen technischen Mindestanforderungen wie bei der KfW erfüllt werden. Die fachgerechte Umsetzung muss ein Fachbetrieb bescheinigen.

–> Wichtig zu wissen: Eigentümer:innen können entweder die Förderung oder den Steuerbonus in Anspruch nehmen, eine Kombination für die gleiche Maßnahme ist nicht möglich.

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Quelle: energie-fachberater.de


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