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Neue Haustür: Vorgaben des Gebäudeenergiegesetzes (GEG) – Bei Haustür-Erneuerung gesetzliche Grenzwerte beachten

Hauseingang mit moderner Haustür

Mit einer modernen Haustür lassen sich die gesetzlichen Vorgaben leicht erfüllenFoto: VFF/Aldra Fenster und Türen GmbH

Gesetzlich vorgeschriebener U-Wert für die neue Haustür
Wird eine neue Haustür eingebaut, greift das Gebäudeenergiegesetz (GEG). Dann gilt folgende gesetzliche Vorgabe: Bei der Erneuerung von Außentüren dürfen nur Türen eingebaut werden, deren Türfläche einen Wärmedurchgangskoeffizienten (U-Wert) von 1,8 W/(m²∙K) nicht überschreitet.

Diese Vorgaben gelten nicht nur für die Hauseingangstür, sondern für alle Außentüren der thermischen Gebäudehülle, also auch für Nebeneingangstüren und Kellertüren, wenn sich dahinter beheizte Räume wie zum Beispiel eine Einliegerwohnung befinden.

–> Wichtig zu wissen
: Mit einer modernen Haustür lässt sich diese gesetzliche Vorgabe leicht erfüllen, Eigentümer sollten bei der Auswahl ihrer neuen Haustür dennoch darauf achten, welchen U-Wert der Hersteller deklariert.

Ausnahmen von diesen Vorgaben sind im GEG nur für rahmenlose Türanlagen aus Glas, Karusselltüren und kraftbetätigte Türen vorgesehen.

Für Förderung reichen die gesetzlichen Grenzwerte nicht aus
Wer eine Förderung für seine neue Haustür beantragen möchte, muss wissen: Die oben genannten gesetzlichen Vorgaben reichen nicht aus, um die technischen Mindestanforderungen für die Förderung zu erfüllen! Denn für die Förderung darf die neue Haustür einen Wärmedurchgangskoeffizienten (U-Wert) von 1,3 W/(m²∙K) nicht überschreiten.

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Quelle: energie-fachberater.de


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