Bleirohre finden sich aktuell vor allem noch in Gebäuden, die vor 1973 gebaut und deren Leitungen noch nicht saniert wurden. Laut Trinkwasserverordnung sind diese inzwischen verboten: Bis zum 12. Januar 2026 mussten alle Bleileitungen, Teilstücke und Armaturen entfernt oder stillgelegt werden. Die Pflicht zum Austausch oder zur Stilllegung gilt übrigens auch für Trinkwasserleitungen, die innen mit einer Beschichtung (z.B. Epoxidharzen) versehen wurden!
Hintergrund: Blei ist giftig für den menschlichen Körper, vor allem für Kinder und Schwangere. Das Schwermetall reichert sich im Körper an, kann Krebs erregen und sich negativ auf die geistigen Fähigkeiten sowie die Fortpflanzungsfähigkeit auswirken.
–> Wichtig zu wissen: Filter und Abkochen helfen nicht gegen Blei im Trinkwasser! Schwermetalle im Wasser können so nicht entfernt werden. Notwendig ist vielmehr der Austausch aller bleihaltigen Teile.
Grenzwert für Blei im Trinkwasser
Der aktuelle Grenzwert für Bleib im Trinkwasser liegt bei 10 Mikrogramm pro Liter. Ab 2028 sinkt der Grenzwert weiter ab auf 5 Mikrogramm pro Liter. Diese Werte lassen sich nur einhalten, wenn keine bleihaltigen Komponenten mehr verbaut sind.
Ausnahmen von der Regelung
Ausnahmen von der Austausch- bzw. Stilllegungspflicht gibt es lediglich für Trinkwasserinstallationen, die im Eigenheim bzw. ausschließlich zum eigenen Gebrauch genutzt werden. Dann ist eine Verlängerung der Frist bis maximal 12. Januar 2036 möglich – das gilt allerdings nur, wenn eine Schädigung der menschlichen Gesundheit, insbesondere bei schwangeren Frauen und Kleinkindern ausgeschlossen ist! Die Fristverlängerung muss beim örtlichen Gesundheitsamt beantragt werden. Außerdem ist der Betreiber verpflichtet, dem Gesundheitsamt sofort mitzuteilen, wenn hinsichtlich der Verbraucher, die die Wasserversorgungsanlage regelmäßig nutzen, eine relevante Änderung eingetreten ist, insbesondere, wenn Minderjährige, schwangere Frauen oder Frauen im gebärfähigen Alter hinzukommen.
Die Verlängerungsfrist verfällt, wenn das Eigentum verkauft oder vererbt wird, und zwar spätestens ein Jahr nach dem Eigentumsübergang.
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Quelle: energie-fachberater.de

