Update 21.7.2026: Seit heute gelten die neuen Förderrichtlinien für BEG EM, BEG WG und BEG NWG. In allen Bereichen sind die Förderbeträge gesunken. Durch eine halbjährliche Degression bei der Heizungsförderung, verschiedene Fristen und viele Änderungen bei Einzelmaßnahmen und Effizienzhäusern ist die Förderung deutlich komplexer und unübersichtlicher geworden.
Einfacher werden soll dagegen die Abrechnung: Künftig darf die Rechnung auch nicht förderfähige Positionen enthalten. Das erleichtert vor allem bei komplexen Sanierungsvorhaben die Abrechnung.
–> Wichtig zu wissen: Eine Kombination der BEG WG / NWG mit der BEG EM ist künfig ausgeschlossen! Es gilt eine Sperrfrist von drei Jahren in beide Richtungen. Nach Sanierung eines Effizienzhauses muss also drei Jahre gewartet werden, bis wieder Einzelmaßnahmen beantragt werden können und umgekehrt!
Diese Änderungen bei der Förderung gelten ab dem 21.7.2026:
1. Heizungsförderung – KfW 458 / 459 / 522
Die Grundförderung beträgt weiterhin 30 Prozent.
- Wohngebäude: Der Förderhöchstbetrag beträgt 28.000 Euro für die erste Wohneinheit. Für die zweite bis sechste Wohneinheit gelten jeweils 15.000 Euro, für jede weitere Wohneinheit jeweils 8.000 Euro. Der Förderhöchstbetrag für die erste Wohneinheit sinkt erstmalig am 01.02.2027 und danach halbjährlich jeweils zum 01.02. und 01.08. eines jeden Jahres um 750 Euro.
- Nichtwohngebäude: Der Förderhöchstbetrag beträgt 28.000 Euro für Gebäude bis 150 m² Nettoraumfläche (zusätzlich 197 Euro pro m² Nettoraumfläche für Gebäude größer 150 m² bis 400 m², zusätzlich 118 Euro pro m² Nettoraumfläche für Gebäude größer 400 m² bis 1000 m², zusätzlich 79 Euro pro m² Nettoraumfläche für Gebäude größer 1000 m²). Der Förderhöchstbetrag sinkt erstmalig zum 01.02.2027 und danach halbjährlich jeweils zum 01.02. und 01.08. eines jeden Jahres um 750 Euro für Gebäude bis 150 m² Nettoraumfläche, um 3 Euro pro m² Nettoraumfläche für Gebäude bis 400 m², um 2 Euro pro m² Nettoraumfläche für Gebäude bis 1000 m², um 1 Euro pro m² Nettoraumfläche für Gebäude mit größerer Nettoraumfläche.
Effizienzbonus und Emissionsminderungszuschlag entfallen.
Zusätzlich zur Grundförderung können für Wohngebäude verschiedene Boni beantragt werden:
- Der Einkommensbonus beträgt: 40 Prozent für selbstnutzende Eigentümer mit einem Haushaltsjahreseinkommen bis 30.000 Euro, 30 Prozent für Haushaltsjahreseinkommen bis 40.000 Euro, 10 Prozent für Haushaltsjahreseinkommen bis 50.000 Euro.
- Die Bemessungsgrenze des Haushaltsjahreseinkommen erhöht sich um einen einmaligen Familienzuschlag in Höhe von 10.000 Euro mit mindestens einem minderjährigen Kind im Haushalt. Das heißt Familien mit Kindern im Haushalt können einen Einkommensbonus in Höhe von 40 Prozent mit einem Haushaltsjahreseinkommen bis 40.000 Euro, 30 Prozent für Haushaltsjahreseinkommen bis 50.000 Euro und 10 Prozent für Haushaltsjahreseinkommen bis 60.000 Euro erhalten. Die neuen Förderbedingungen lohnen sich zum Start der Förderung deshalb vor allem für Familien. Spätestens ab Mitte 2027 sinken die Förderbeträge aber auch für Familien unter die vorherigen Zuschüsse.
- Der Klimageschwindigkeitsbonus wird weiterhin gewährt. Er beträgt 16 Prozent und sinkt erstmalig am 01.02.2027 und danach halbjährlich zum 01.02. und 01.08. eines jeden Jahres um 4 Prozentpunkte. Bei Biomasseheizungen entfällt jetzt beim Klimageschwindigkeitsbonus die Pflicht zur Einbindung Solarthermie/Photovoltaik oder Wärmepumpe.
- Für die Inanspruchnahme der Grundförderung und Bonusförderung gilt eine Obergrenze von maximal 70 Prozent der förderfähigen Gesamtkosten für eine Wohneinheit. Für selbstnutzende Eigentümerinnen und Eigentümer mit einem zu versteuernden Haushaltsjahreseinkommen von bis zu 30.000 Euro / mit Kind 40.000 Euro beträgt die Obergrenze bis zu 80 Prozent der förderfähigen Gesamtkosten für eine Wohneinheit.
Im 1. Quartal 2027 wird ein Wertschöpfungsbonus für Wohn- und Nichtwohngebäude eingeführt. Die Grundförderung sinkt dann für Wärmepumpen, die ihren Ursprung nicht in der Union (EU plus assoziierte Märkte) haben, auf 15 Prozent. Gleichzeitig erhalten Wärmepumpen, die ihren Ursprung in der Union (EU plus assoziierte Märkte) haben,
einen Wertschöpfungsbonus in Höhe von 15 Prozent. Details zur Ausgestaltung des Wertschöpfungsbonus werden später bekannt gegeben. –> Kommt die Wärmepumpe also nicht aus der EU, gibt es ab 2027 nur noch 15 Prozent Grundförderung!
2. Effizienzhausförderung BEG WG / NWG – KfW 261 / 263
- Die Erneuerbaren-Energien-Klasse (EE-Klasse) wird zum Standard. Der zusätzliche Bonus für die EE-Klasse von 5 Prozentpunkten entfällt.
- Die Höhe der Tilgungszuschüsse wird pauschal jeweils um 10 Prozentpunkte reduziert. Für die Förderstufen EH 85 EE und EH / EG 70 EE entfällt somit der Tilgungszuschuss.
- Der Bonus für Serielles Sanieren von Wohngebäuden wird ausgeweitet: Künftig wird für serielle Sanierungen auf die EH-Stufe 70 EE ein Bonus von 5 Prozentpunkte gewährt (bisher: nur für EH-Stufen 40 und 55) Die Beantragung dieser Förderung wird voraussichtlich ab Ende September 2026 möglich sein.
- Für Nichtwohngebäude wird ein entsprechender Bonus für Serielles Sanieren eingeführt. Die Beantragung dieser Förderung sowie die Förderung der EH / EG-Stufe 70 NH WPB wird voraussichtlich ab Ende September 2026 möglich sein.
- Für die Sanierung von Wohngebäuden beträgt der Förderhöchstbetrag einheitlich 150.000 Euro pro Wohneinheit.
3. Einzelmaßnahmen BEG EM – BAFA
- Neuer WPB-Bonus bei Einzelmaßnahmen an der Gebäudehülle: Der Bonus für Worst-Performing-Buildings (WPB) wird ab Anfang 2027 auch bei den Einzelmaßnahmen eingeführt (bisher nur bei der Effizienzhaussanierung). Gelten wird der Bonus in Höhe von 5 Prozent nur für Dämmmaßnahmen an der Gebäudehülle. Er wird für maximal drei Anträge gewährt.
- Degression der förderfähigen Kosten für Effizienzmaßnahmen in Mehrfamilienhäusern: Wie schon bei der Heizungsförderung wird auch bei den weiteren Effizienzmaßnahmen für Mehrfamilienhäuser eine Degression der maximal förderfähigen Ausgaben eingeführt: für die 1. Wohneinheit (WE) betragen sie 30.000 Euro, für die 2-6. WE 15.000 Euro und ab der 7. WE 8.000 Euro.
- Neuausrichtung des iSFP: Die Anforderungen für den iSFP-Bonus werden angehoben. Der iSFP-Bonus von 5 Prozent wird erst ab einem förderfähigen Mindestinvestitionsvolumen von 30.000 Euro gewährt. Der Bonus entfällt nur auf den Betrag, der das Mindestinvestitionsvolumen übersteigt. Um den iSFP-Binus zu erhalten, muss der jeder Antrag das Mindestinvestitionsvolumen übersteigen! Verschiedene oder vorherige Anträge können nicht berücksichtigt werden. Eigentümer müssen sich künftig also gut überlegen, welche Einzelmaßnahmen sie in einem Antrag kombinieren!
Bei der Förderung immer auf neuestem Stand mit unserem Förderüberblick
Update 9.7.2026: Nach einem Förderstopp bis einschließlich 20. Juli 2026
gelten ab dem 21. Juli 2026 neue Förderbedingungen für Heizungstausch
und Sanierung. Die neue Förderrichtlinie wird erst in den kommenden
Tagen erwartet, KfW, dena und BMWE haben aber bereits die wichtigsten
Punkte der Neuregelung bekannt gegeben.
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Update 8.7.2026: Der Haushaltsausschuss hat den Änderungen zugestimmt – die neuen Förderbedingungen treten bereits am 21. Juli 2026 in Kraft. Ab diesem Tag können nur noch Anträge unter den neuen Förderbedingungen bei KfW und BAFA gestellt werden. Vom 9. bis 20. Juli 2026 kommt es zu einer Umstellungsphase, um notwendige technische Anpassungen bei KfW und BAFA vorzunehmen. In dieser Zeit gilt quasi ein Antragsstopp, denn neue BzAs und TPBs können bei KfW und BAFA nicht erstellt werden. Das müssen Eigentümer und Energieberater jetzt wissen.
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Diese Änderungen sind bei der Heizungsförderung geplant:
Gestaffelter Einkommensbonus anhängig vom zu versteuernden Jahreshaushaltseinkommen:
- Einkommen bis 30.000 Euro –> Erhöhung auf 40 Prozent
- Einkommen 30.000 bis 40.000 Euro –> keine Veränderung, wie bisher 30 Prozent
- Einkommen bis 50.000 Euro –> NEU dabei, Einkommensbonus von 10 Prozent
NEU Kinderzuschlag beim Einkommensbonus: im Haushalt lebende, minderjährige Kinder reduzieren das anzusetzende Einkommen einmalig um 10.000 Euro
Absenkung der förderfähigen Kosten für eine neue Heizung: Zum Start der neuen Förderbedingungen sinken die förderfähigen Kosten von jetzt 30.000 auf dann 28.000 Euro, danach alle 6 Monate um 750 Euro.
Absenkung des Klimageschwindigkeitsbonus von derzeit 20 Prozent ab Neustart um 4 Prozentpunkte alle 6 Monate
Streichung des Effizienzbonus für Wärmepumpen und des Emissionsminderungzuschlags für Biomasseheizungen
Perspektivisch Einführung eines 15-Prozent-Bonus für europäische Wärmepumpen (gleichzeitiger Absenkung der Grundförderung im selben Umfang)
NEU: Heizungsförderung nur noch bei Wechsel von fossilen zu erneuerbaren Heizungen!
- Wechsel von Fernwärme oder bestehenden Wärmepumpen wird nicht mehr gefördert, wenn die alte Heizung ab 2008 installiert wurde
- Ersatz alter EE-Anlagen von vor 2008: Halbierung der förderfähigen Kosten ab 2027
Bei der Förderung immer auf neuestem Stand mit unserem Förderüberblick
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BEG EM: Diese Änderungen sind bei einzelnen Sanierungsmaßnahmen geplant
- Degression der förderfähigen Kosten bei Mehrfamilienhäusern wie in der Heizungsförderung (1. Wohneinheit 30.000 Euro, 2 – 6. WE: 15.000 Euro, ab der 7. WE: 8.000 Euro)
- iSFP-Bonus erst ab der zweiten Maßnahme
- Neuer WPB-Bonus von 5 Prozent für Einzelmaßnahmen an der Gebäudehülle (außer Fenstertausch) ab 2027
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BEG WG / NWG: Diese Änderungen sind bei der Förderung für die Effizienzhaussanierung geplant
Ausweitung des Bonus für serielle Sanierungen (SerSan-Bonus)
- auch für Sanierung zum Effizienzhaus 70 EE in Höhe von 5 Prozent
- Kumulierungsgrenze mit WPB-Bonus wird aufgehoben
- neuer SerSan-Bonus auch für Nichtwohngebäude
Senkung der Tilgungszuschüsse in der Effizienzhaus/Effizienzgebäude-Förderung um 10 Prozentpunkte
Bonus für EE-Klasse entfällt, EE-Klasse wird Standardanforderung
Bonus für die Nachhaltigkeitsklasse (NH-KLasse) wird vereinfacht (LCA soll ausreichen)
–> Wichtig zu wissen: Wer sich die aktuellen Förderbedingungen noch sichern möchte, sollte schnell sein, ein Antragsstopp steht kurzfristig bevor!
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Quelle: BMWE / BMWSB / BMF / BMUKN / energie-fachberater.de

