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"Worst Performing Building"-Bonus (WPB) künftig auch für BEG EM – Sanierung lohnt sich bei schlechtem Energiestandard mehr

Was sind eigentlich „Worst Performing Buildings“?
Allgemein sind „Worst Performing Buildings“ Gebäude, die auf Grund des energetischen Sanierungsstandes zu den energetisch schlechtesten 25 Prozent des deutschen Gebäudebestandes gehören. Die EU-Gebäuderichtlinie gibt vor, dass diese Gebäude bei der Sanierung eine besondere Rolle spielen und besonders gefördert weden sollen.

Wie werden  „Worst Performing Buildings“ gefördert? Was ist der WPB-Bonus?
Im Rahmen der Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG) im KfW-Programm „Wohngebäude Kredit 261“ gibt es einen besonderen Bonus für die Sanierung besonders ineffizienter Gebäude – den sogenannten „Worst Performing Building“-Bonus (WPB-Bonus). Diese Zusatzförderung in Höhe von 10 Prozent gibt es in den Stufen

  • 70 EE WPB
  • 55 WPB und 55 EE WPB
  • 40 WPB und 40 EE WPB.

Ab 2027 wird der WPB auch Bestandteil der Förderung für Einzelmaßnahmen (BEG EM): Für Maßnahmen an der Gebäudehülle (nur Dämmung!) bei einem Worst Performing Building (WPB) wird ein zusätzlicher Bonus von 5 Prozent gewährt (WPB-Bonus). Voraussetzung dafür ist, dass die Maßnahme Bestandteil eines geförderten iSFP ist (EBW für Wohngebäude, für Nichtwohngebäude geförderte Energieberatung EBN (Modul 2)). 

Welche Altbauten sind Worst-Performing-Buildings (WPB) im Sinne der BEG? Qualifizierung über Energieausweis oder Baujahr plus Sanierungszustand
Ein Wohngebäude oder ein Nichtwohngebäude im Anwendungsbereich des GEG ist ein Worst Performing Building (WPB) im Sinne der BEG, wenn es nach einer Energiebedarfsberechnung gemäß § 20 oder § 21 GEG als solches zu qualifizieren ist. Für Nichtwohngebäude sowie für Wohngebäude mit mehr als 5 Wohneinheiten und mit zentraler Warmwasserbereitung kann die WPB-Eigenschaft alternativ über das Baujahr und den Sanierungszustand der thermischen Gebäudehülle nachgewiesen werden.

1. Definition WPB über den Energieausweis / Energiebedarfsberechnung

  • Ein Wohngebäude ist ein WPB im Sinne der BEG, wenn für dieses Gebäude ein Jahres-Endenergiebedarf nach DIN V 18599 von ≥ 300 kWh/(m²*a) gemäß GEG ermittelt wird oder ein Energiebedarfsausweis der Klasse H vorliegt.
  • Ein Nichtwohngebäude ist ein WPB im Sinne der BEG, wenn der über die Energiebedarfsberechnung gemäß GEG für dieses Nichtwohngebäude ermittelte Wert für den Jahres-Primärenergiebedarf größer oder gleich dem vierfachen Wert des Jahres-Primärenergiebedarfs des jeweiligen Referenzgebäudes ist.

Die Bestimmung des Jahres-Primärenergiebedarfs bzw. Endenergiebedarf darf zum Zeitpunkt der Antragstellung maximal ein Jahr alt sein und muss den Zustand des Gebäudes unmittelbar vor der Sanierung zum Effizienzhaus (BEG WG) oder Effizienzgebäude (BEG NWG) bzw. unmittelbar vor der Durchführung von Einzelmaßnahmen (BEG EM) abbilden.

Bei der BAFA-Förderung gilt: Sofern der iSFP (EBW) bzw. der Energieberatungsbericht (EBN) nicht älter als ein Jahr ist und den aktuellen Zustand des Gebäudes abbildet, können die für die Qualifizierung als WPB maßgeblichen Größen dort entnommen werden. Andernfalls muss die Energiebedarfsberechnung aktualisiert werden.

2. Definition WPB über Baujahr und Sanierungszustand der  thermischen Gebäudehülle – für Nichtwohngebäude sowie Wohngebäude mit mehr als 5 Wohneinheiten und zentraler Warmwasserbereitung
Ein Nichtwohngebäude sowie ein Wohngebäude mit mehr als 5 Wohneinheiten und mit zentraler Warmwasserbereitung ist – unabhängig vom Ergebnis der Energiebedarfsberechnung – ein WPB im Sinne der BEG, wenn das Baujahr des Gebäudes 1957 oder früher ist und das Gebäude im Wesentlichen energetisch unsaniert ist.

Als Baujahr gilt das Jahr der Baufertigstellung. Alternativ ist es zulässig, das Jahr des Bauantrags bzw. der Bauanzeige für die Bewertung zu nutzen, sofern das Gebäude dementsprechend fertiggestellt wurde. 

An dem Gebäude dürfen keine Erweiterungen und Anbauten nach dem 01.01.1984
vorgenommen worden sein, welche die Nutzfläche des Gebäudes um mehr als 20 % erhöht haben. Das Gebäude gilt auch dann noch als im Wesentlichen energetisch unsaniert, wenn bereits folgende Maßnahmen vorgenommen wurden:

  • Instandsetzungs- oder Modernisierungsmaßnahmen an einer Außenwand (einschließlich Wärmedämmung), die vor dem 01.01.1984 umgesetzt wurden
  • Erneuerung oder Instandsetzung des Fassadenputzes

–> Weiterlesen: BEG WG – Förderung für die Sanierung zum Effizienzhaus

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Quelle: KfW / energie-fachberater.de


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