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Was bedeutet eigentlich das Verschlechterungsverbot im GEG? – Energetische Qualität muss aufrecht erhalten werden

Fassadensanierung Altbau

Bei einer Sanierung gilt laut GEG die Aufrechterhaltung der energetischen Qualität – das sogenannte VerschlechterungsverbotFoto: Kai Pilger / Pixabay

Im Grundsatz gilt bei einer Sanierung, dass die energetische Qualität eines bestehenden Gebäudes nicht dadurch verschlechtert werden darf, dass Änderungen an Außenbauteilen vorgenommen werden (§ 46 Abs. 1 S. 1 GEG). Diese Regelung gilt also für Dach / Dachboden und Fassade, Fenster, Haustür und Kellerwände / Kellerdecke. 

Gibt es an diesen Bauteilen Arbeiten im Rahmen einer Sanierung, muss die energetische Qualität mindestens gleich bleiben. Ist zum Beispiel eine Dämmung vorhanden, kann diese nicht einfach ersatzlos entfernt werden, auch neue Fenster müssen demnach mindestens so gut dämmen wie die Vorgängermodelle.

Ausnahmen vom Verschlechterungsverbot laut GEG
Ausnahmen von diesem Verschlechterungsverbot gelten gemäß § 46 Abs. 1 S. 2 GEG immer dann, wenn nicht mehr als 10 Prozent der gesamten Fläche der jeweiligen Bauteilgruppe von den Arbeiten betroffen sind = das ist die sogenannte Bagatellregelung.

Außerdem regelt § 46 Abs. 2 weitere Ausnahmen. Diese gelten immer dann, wenn andere öffentlich-rechtlichen Vorschriften zur Standsicherheit, zum Brandschutz, zum Schallschutz, zum Arbeitsschutz oder zum Schutz der Gesundheit beachtet werden müssen, die einer Aufrechterhaltung der energetischen Qualität entgegenstehen.

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Quelle: energie-fachberater.de


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